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AGBs der Reisemobilvermietung

Wohnmobile mieten

AGB

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils
Gültig ab 1. Januar 2015.

Sehr geehrte Kunden, zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet „reiseundmobil.de“ Reisemobilvermietung Simon Stüer – nachstehend „Vermieter” genannt -, Reisemobile an.

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles.

1.1. Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.

1.2. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

1.3. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.

1.4. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2. Mindestalter, Führerschein

2.1. Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche das 23. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Der Führerschein der Klasse 3 ist ausreichend für alle Modelle.

2.2. Ein Führerschein der Führerscheinklasse B berechtigt ausschließlich zum Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg. Fahrer mit Führerschein der Klasse B müssen mindestens ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

2.3. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

3. Mietpreise, Versicherungen

3.1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt. Die maximalen Freikilometer unabhängig der Mietdauer beträgt 6.000 km. Mehrkilometer werden nach aktueller Preisliste berechnet.

3.2. Die Mietpreise beinhalten: Teilkasko mit einem Selbstbehalt von maximal 1000 € und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000 € pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von100 Mio € für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden mit 8 Mio €, Schutzbriefleistungen, 250 Freikilometer pro Tag, ab einer Mietdauer von 14 Tagen 6.000 Freikilometer, sowie Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.3. Die Fahrzeuge werden voll getankt übergeben und müssen voll getankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von 30 € brutto zzgl. 0,20 € brutto pro Liter an.

3.4. . Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei verspäteter Rückgabe wird je angefangene Stunde eine Stundenpauschale von 30,- €, ab drei Stunden der doppelte Mietpreis je Verspätungstag berechnet, Schadensersatzansprüche eines unmittelbaren Nachmieters trägt der Mieter. Der Nachweis eines nicht entstandenen Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.

3.5. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

3.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe von 150 €, auf den Mietpreis angerechnet.

3.7. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.

4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung

4.1. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 250 € (Überweisung) zu leisten. Leistet der Mieter diese Anzahlung nicht fristgerecht, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme entsprechend der Stornogebühren zu bezahlen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4.2. Bei Vertragsrücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn werden folgende Anteile des Mietpreises berechnet: Bis zu 60 Tage 20%, bis zu 42 Tage 40%, bis zu 21 Tage 60%, bis zu 14 Tage 80%, bis zu 1 Tag 90%, bei Nichtabholung 100%. Wird das Wohnmobil erst nach dem vereinbarten Termin oder gar nicht abgeholt, bleibt das Wohnmobil bis zur Beendigung der Mietzeit für den Mieter reserviert, Ansprüche auf Mietpreiskürzung bleiben ausgeschlossen. Bei Rücktritt, Umbuchung oder Annahme eines Ersatzmieters, welche dem Vermieter obliegt, wird eine Bearbeitungsgebühr von 70 € berechnet. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung schützen

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1. Mit Vertragsabschluß ist eine Anzahlung von 250 € zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 21 Tage vor Mietbeginn fällig. Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, wird dies als Rücktritt angesehen und die in Punkt 7 vereinbarten Rücktrittskosten berechnet. Liegt der Vertragsabschluß weniger als 21 Tage vor Mietbeginn oder der Mietpreis unter 250 € wird der Mietpreis ohne Anzahlung in voller Höhe sofort fällig.

5.2. Bei Übergabe ist eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 1.000 € in bar zu hinterlegen.

5.3. Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen.

5.4. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

6. Haftung, Vollkaskoschutz

6.1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allge-meinen Haftungsregeln.

6.2. Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € (Teilkasko) / 1.000 € (Vollkasko) vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er
• die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
• oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verlet-zung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.

6.3. Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum. Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die verursacht werden durch
• zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung einer Hilfsperson.
• Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit.
• unsachgemäße Bedienung des Sonnensegels und Schäden die durch Windeinwirkung entstehen.
• unsachgemäßer Behandlung des Wohnmobils.
• Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und –breiten.
• Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
• drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit.
• nicht termingerechte Fahrzeugrückgabe.

6.4. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.

7.2. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation anzuzeigen.

7.3. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die, solche Ansprüche begründenden, Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1. Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2. Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.

9. Reparaturen

9.1. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Vermietstation in Auftrag gegeben werden.

9.2. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von der Vermietstation erstattet.

9.3. Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

10. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.

11. Verbotene Nutzung Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt.

11.1. Dem Mieter ist untersagt, das Wohnmobil wie folgt zu verwenden:
• Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
• Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts strafbar sind.
• Zur Weitervermietung, Überlassung an Dritte oder zu unsittlichen Zwecken.
• Zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Beförderung von Lasten oder mehr als der zulässigen Personenzahl.
• Zur Beförderung von Tieren aller Art.
• Zum Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Reisemobiles abweichen.
• Zur Beförderung explosiver, entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonstiger gefährlicher Stoffe.
• Zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus.

11.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

11.3. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren.

12. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht gestattet, dies gilt entsprechend für die Mitnahme von Tieren. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zu Lasten des Mieters.

13. Übergabe, Rücknahme

13.1. Übernahme- und Rückgabeort ist die Vermietstation. Rückgabe ist zu den üblichen Geschäftszeiten und nach Vereinbarung möglich.

13.2. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch Stationsmitarbeiter in der Übergabestation teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit den Stationsmitarbeitern durchzuführen.

13.3. Die Vermietstation kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug-Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

13.4. Das Reisemobil ist am letzten Miettag in vertragsgemäßem, schadenfreiem Zustand vollgetankt sowie außen und innen gereinigt an den Vermieter zu den üblichen Öffnungszeiten oder nach vorheriger Absprache zurückzugeben. Wird das Fahrzeug ungereinigt gebracht, wird eine Endreinigungspauschale für die Innenreinigung von 100 €, Außenreinigung von 75 €, Toilettenreinigung von 100 € und das entleeren der Abwassertank von 40 € erhoben.

13.5. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder (z. B. Türkei) bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

14. Beschränkung der Haftung
Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Wohnmobil und ist bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche und etwaige daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen, die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf den Mietpreis beschränkt.

15. Ausschlussfrist, Verjährung

15.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

15.2. Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.

15.3. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

16.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

16.2. Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

17. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

18. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestim-mungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

19. Mit Vertragsunterzeichnung bestätigt der Mieter den Erhalt und die Anerkennung dieser Mietbedingungen.

Hier finden Sie die gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum lesen
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